Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes

Eltern werden unterstützt

Zum Jahresende 2023 sind die Sonderregelungen anlässlich der „Corona-Pandemie“ ausgelaufen. Die jetzt gültigen Regeln zu den Voraussetzungen und zum Anspruch auf Kinderkrankengeld fassen wir im Folgenden übersichtlich zusammen.

Voraussetzungen (Checkliste)

Wenn diese Voraussetzungen zutreffen, haben Sie Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Sie sind in einem Anstellungsverhältnis berufstätig oder selbststänidg und mit Anspruch auf Krankengeld versichert? ja
Sie haben keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit wegen der Erkrankung des Kindes? ja
Ihr Kind ist gesetzlich versichert? ja
Es gibt im Haushalt keine andere Person, die ihr Kind pflegen kann? ja
Ihr Kind ist noch keine zwölf Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen? ja
Sie haben ein ärztliches Attest, dass die Krankheit des Kindes bescheinigt? ja

Anspruchsdauer und -höhe

Für die Betreuung eines kranken Kindes stehen zur Verfügung:

  • 10 Arbeitstage pro Elternteil und Kind
  • 20 Arbeitstage je Kind für Alleinerziehende

Der Maximalanspruch für einen Elternteil beträgt 25 Arbeitstage; bei Alleinerziehenden sind es 50 Arbeitstage je Kalenderjahr.

Unsere BKK XY zahlt bis zu 90 Prozent des ausgefallenen Nettoverdiensts. Wenn in den vergangenen zwölf Monaten vor dem Krankengeldbezug Einmalzahlungen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) angefallen sind, erhöht sich die Zahlung auf 100 Prozent des Nettoverdiensts bis maximal 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze. Vom Kinderkrankengeld werden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen.

So funktioniert es, wenn Ihr Kind erkrankt

Sie erhalten ein ärztliches Attest über die Notwendigkeit der Betreuung und Versorgung (sog. Kinderkrankenschein). Sie stellen den Antrag auf Kinderkrankengeld am besten über unsere Online-Geschäftsstelle bzw. App und laden dort das Attest hoch. Alternativ senden Sie uns den Kinderkrankenschein per Post und füllen bitte die Rückseite vollständig aus. Wir errechnen nach Erhalt der Verdienstbescheinigung Ihres Arbeitgebers mit den Ausfalltagen das Krankengeld und überweisen es auf Ihr Konto.

Der Anspruch auf Kindergeld wird wesentlich erweitert

Änderungen voraussichtlich zum 1. Januar 2024 möglich! (Gesetz liegt vorauss. erst Mitte Nov. 2023 vor.) Quelle: Änderungsantrag zum „Gesetz zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften (Pflegestudiumstärkungsgesetz – PflStudStG“ (Omnibusgesetz)

Veröffentlicht: 20.10.2023 - Aktualisiert: 10.01.2024