Zweitmeinung vor Operationen

Verstehen – abwägen – entscheiden

Wussten Sie, dass Sie als gesetzlich Versicherte einen Rechtsanspruch (§ 27b SGB V) auf ein Zweitmeinungsverfahren vor bestimmten planbaren Eingriffen haben? Wenn es sich nicht um einen Notfall handelt, besteht genügend Zeit, um sich in Ruhe dafür oder dagegen zu entscheiden. Ärzte sind gesetzlich verpflichtet, Sie auf diese Möglichkeit einer Zweitmeinung hinzuweisen – letztlich bleibt es aber immer ein freiwilliges Angebot. Die Zweitmeinung soll Ihnen helfen, die richtige Entscheidung zu treffen und unnötige Operationen zu vermeiden.

Wie ist der Ablauf?

In vielen medizinischen Situationen gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen und alternative Behandlungsmöglichkeiten. Für die jeweilige Diagnose beraten Sie dafür besonders qualifizierte und unabhängige Fachärzte („Zweitmeiner“) persönlich aufgrund von bereits erhobenen Befunden und Untersuchungsergebnissen. Am besten lassen Sie diese Unterlagen direkt an den Zweitmeiner senden; bei Bedarf. können auch weitere Untersuchungen erfolgen.

… und das Ergebnis?

Entweder wird die ursprüngliche Empfehlung zum Eingriff bestätigt, eine andere Behandlung empfohlen oder Versicherten wird von der geplanten Maßnahme abgeraten.

Wichtig: Versicherte entscheiden immer selbstständig.

Zweitmeinungsgebende Ärzte und Ärztinnen finden

Bei diesen Eingriffen ist aktuell eine Zweitmeinung garantiert:

  1. Mandeloperationen (Tonsilektomie, Tonsillotomie)
  2. Gebärmutterentfernungen (Hysterektomien)
  3. Arthroskopische Eingriffe an der Schulter
  4. Amputationen beim diabetischen Fußsyndrom
  5. Implantationen einer Knieendoprothese (einschl. Revision)
  6. Eingriffe an der Wirbelsäule
  7. Kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen
  8. Implantation eines Herzschrittmachers, eines Defibrillators oder eines CRT-Aggregats
  9. Entfernung der Gallenblase (Choleszystektomie)

Veröffentlicht: 06.04.2023 - Aktualisiert: 21.07.2023